Jugendordnung

Die Jugendordnung wurde auf der Jahreshaupt-
versammlung des Paddelsport Münster von 1923
e.V. am 6.1.1973 angenommen.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Paddelsport Münster von 1923 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung des Paddelsport Münster von 1923 e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufliessenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung des Paddelsport Münster von 1923 e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates :

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemässer Gesellung
  5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend des Paddelsport Münster von 1923 e.V. sind :

  • der Vereinsjugendtag
  • der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und ausserordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern und aus allen innerhalb der Jugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.
  2. Aufgaben der Jugendtage sind :
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
    • Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendaussschusses
    • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltplanes der Jugend
    • Wahl des Jugendausschusses
    • Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen (Kreis, Stadt, Bezirk, Gau), zu denen Delegationsrecht besteht
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evt. Anträge per E-Mail oder Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines mit 50% Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss ein ausserordentlicher Jugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  4. Der Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Ausserdem ist der Jugendtag nur dann beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die nicht zum Jugendausschuss gehören, mindestens um eins grösser ist als der Jugendausschuss.
  5. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Jugendlichen und die gewählten und berufenen Mitarbeiter haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendaussschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    • dem/der 1. JugendwartIn
    • dem/der 2. JugendwartIn
    • sowie zwei Jugendvertretern/Jugendvertreterinnen, die zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sind.
    • Zusätzlich können als BeisitzerInnen auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
  2. Der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Jugend nach innen und aussen.
  3. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendaussschusses im Amt.
  4. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendtage sowie der Wettkampfordnung des Fachverbandes. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  7. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufliessenden Mittel. Er ist für alle Ausgaben dem Jugendtag gegenüber verantwortlich.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden, ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 6 Wettkampfordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen des Fachverbandes.

§ 7 Ordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, ferner der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Angenommen auf der Jahreshauptversammlung des PSM am 6.1.1973
Änderung bestätigt durch den PSM-Vorstand auf der Sitzung am 22.4.1998

Änderung durch den außerordentlichen Vereinsjugendtag am 10.04.2013 und bestätigt durch die Jahrehauptversammlung im Jahr 2013

Änderung bestätigt durch den PSM-Vorstand auf der Sitzung am 15.2.2016