Satzung
I. Name, Sitz, Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
1. Der Verein führt den Namen „Paddel - Sport Münster von 1923 e.V.“ (kurz
PSM).
2. Sitz und Gerichtsstand ist Münster/Westfalen
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist als unmittelbares Mitglied dem „Kanu Verband Nordrhein-Westfalen e.V.“ angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat sich die Aufgabe gesetzt, Kanusport und andere Sportarten, die durch die Einrichtungen des Vereins ermöglicht werden, zu betreiben.
2. Dem Zweck des Vereins dienen dabei:
• Gemeinsame Wanderfahrten
• die Teilnahme an Wettkämpfen,
• die Pflege und Erhaltung aller Einrichtungen des Vereins,
• die Pflege guter Beziehungen zu anderen gleichgeordneten Vereinen und übergeordneten Verbänden sowie die Pflege internationaler Beziehungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jeder werden, der Sport im Sinne des § 2 der Satzung beitreiben will oder durch seine Zugehörigkeit zum Verein dessen Ziele unterstützen will.
2. Mitglieder brauchen nicht im Besitz von Bootsmaterial zu sein.
Der Verein hat:
• Ordentliche Mitglieder
• Fördernde Mitglieder
• Ehrenmitglieder
• Jugendliche Mitglieder
§ 5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie können wählen und gewählt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung
und den Beschlüssen des Vereins ergeben.
2. Ein Anspruch auf die Zuteilung von Bootslagerplätzen besteht nur insoweit, als im Bootshaus bislang nicht zugeteilte Plätze noch zur Verfügung stehen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt,
bei begründeter Interessenlage einem Mitglied einen anderen Bootslagerplatz zuzuweisen. Eine begründete Interessenlage liegt unter anderem dann vor, wenn ein Boot erkennbar und ohne wichtigen
Grund über ein Jahr nicht oder nur unzureichend bestimmungsgemäß eingesetzt worden ist. Der Aufforderung zur Umlagerung eines Bootes, die schriftlich zu erfolgen hat, ist innerhalb von 6 Wochen
nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vorstand die Umlagerung selbst veranlassen. Das betroffene Mitglied ist hierüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu informieren.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand berechtigt, einem Mitglied den Bootslagerplatz zu entziehen. Die Entziehung, der eine Abmahnung vorausgehen muss, ist schriftlich zu
begründen. Einer Abmahnung bedarf es nicht, sofern diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Das Mitglied ist verpflichtet, den Bootslagerplatz innerhalb von 6 Wochen zu räumen und an den
Verein zurückzugeben.
4. Ein von den vorstehenden Maßnahmen (Zuweisung eines anderen bzw. Entzug eines Bootslagerplatzes) betroffenes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen (§ 30).
5. Die Lagerung anderer Gegenstände als ein Boot oder Bootszubehör auf dem Bootslagerplatz ist untersagt.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet der Anspruch auf den Besitz an einem Bootslagerplatz. Der Bootslagerplatz ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein zu räumen und an
ihn zurückzugeben.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Verein oder den Kanusport unterstützen, ohne jedoch ordentliche Mitglieder zu sein. Für Ihre Aufnahme gilt § 10 Absatz 1 der Satzung
entsprechend.
§ 7 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können nur solche ordentlichen Mitglieder werden, die sich um den Verein oder den Kanusport Verdienste erworben haben.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Ernennung zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben alle
Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Zahlung des Beitrages und der Umlagen befreit.
§ 8 Ehrenvorsitzender
1. Ein ordentliches Mitglied kann für besondere Leistungen in der Vereinsführung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Der Ehrenvorsitzende genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Er soll in der Jahreshauptversammlung die Wahl des Vorsitzenden leiten.
3. Es gilt § 7 Abs. 2 der Satzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden sinngemäß.
4. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden haben.
§ 9 Kinder und jugendliche Mitglieder
1. Mitglied der Jugendabteilung können Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Die Jugendordnung des PSM gilt für diese Mitglieder zusätzlich. Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren
können ebenfalls Mitglied werden.
2. Jugendliche Mitglieder scheiden mit einer Frist von 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus, wenn sie nicht einen schriftlichen Antrag gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung zur Aufnahme
als ordentliches Mitglied gestellt haben.
3. Der Vorstand kann auch nach Rücksprache mit dem Jugendlichen einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen.
4. Eine weitere Probezeit entfällt, wenn sie mindestens 9 Monate jugendliche Mitglieder waren.
§ 10 Aufnahme von Mitgliedern
1. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit nach § 19 Abs. 2.
2. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine 9monatige Probezeit. Der Bewerber ist in dieser Zeit vom Vorstand zu den Mitgliederversammlungen zu laden.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme Jugendlicher.
4. Die Absätze 1 und 2 des § 10 der Satzung gelten für den Übertritt eines fördernden Mitgliedes zum ordentlichen Mitglied entsprechend. Die Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine
fördernde Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vorgenommen werden.
5. Ein Bewerber erkennt mit der Abgabe des Aufnahmeantrages die Satzung und die Beschlüsse des Vereins als verbindlich an. Er ist -wie jedes andere Mitglied- zur tatkräftigen Unterstützung der
Vereinsziele sowie zur Zahlung der Nutzungsentgelte und Umlagen verpflichtet.
§ 11 Beiträge, Nutzungsentgelte, Aufnahmegebühr
1. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich im Voraus fällig ist. Die Beiträge werden nach Grund und Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beitragszeiten, die nicht
dem Kalenderjahr entsprechen, werden anteilig berechnet. Bewerber um die Mitgliedschaft zahlen ein Nutzungsentgelt das der Höhe der jeweiligen Beiträge entspricht. Die Zahlungspflicht beginnt mit
dem Monat der Abgabe des Aufnahmeantrages und endet mit dem Monat, in dem die Ablehnung der Aufnahme wirksam wird oder die Beitragspflicht als ordentliches Mitglied einsetzt.
2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, die in dem der Aufnahme folgenden Monat fällig wird.
3. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung wird zu Anfang eines jeden Jahres von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Eine Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung und Erlass der fälligen Verpflichtungen kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand bewilligt werden. Der Vorstand kann dem Antrag nicht gegen die Stimme
des Kassierers und nur für ein Beitragsjahr entsprechen. Wiederholungen des Antrages sind zulässig.
5. Gerät ein Mitglied oder ein Bewerber mit einer Zahlung in Rückstand, so ist der Verein berechtigt, sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten nebst angemessener Bearbeitungsgebühr zusätzlich in
Rechnung zu stellen.
§ 12 Umlagen
1. Eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Umstände eine Umlage beschließen und ihre Höhe festsetzen. Der Beschluss verpflichtet alle ordentlichen
Mitglieder sowie alle Bewerber um die ordentliche Mitgliedschaft. Bei Nichtaufnahme eines Bewerbers ist die Umlage in voller Höhe zurückzuzahlen.
2. Der Vorstand hat nach Verbrauch der Umlage über die satzungs- und ordnungsgemäße Verwendung auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 13 Haftung
Mitglieder und Bewerber haften für die durch sie verursachten Schäden am Vereinseigentum.
§ 14 Austritt von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
2. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dabei ist das Mitglied verpflichtet, den Nachweis über die ordnungs- und fristgemäße Kündigung zu führen.
3. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem gekündigt worden ist.
4. Guthaben aus Beiträgen werden anteilig zurückerstattet. Gezahlte Aufnahmegebühren und Umlagen werden nicht erstattet.
§ 15 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Ehrenrates von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Ruf des Vereins schädigt, der Satzung oder den
Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen sportliche Ehrbegriffe verstößt.
2. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand, so ist der Kassierer berechtigt - wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist - beim Ehrenrat den Antrag auf Ausschluss zu stellen. Der Ehrenrat hat kurzfristig zu entscheiden.
3. Der Ehrenrat entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss vom Ehrenrat zu einer Aussprache zu laden.
4. Gegen den Beschluss des Ehrenrates kann Berufung gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung eingelegt werden.
§ 16 Nachwirkungen des Austrittes oder Ausschlusses
1. Verpflichtungen eines jeden Mitgliedes, die bis zur Wirksamkeit seines Austrittes oder Ausschlusses entstanden sind, werden von dem Austritt oder Ausschluss nicht berührt.
2. Der gesamte Vorstand kann in Härtefällen das ausgetretene Mitglied von den Verpflichtungen gemäß §§ 11, 12 und 13 befreien.
3. Jedweder Anspruch aus der Mitgliedschaft, insbesondere an Vermögen und Eigentum des Vereins erlischt sofort durch den Austritt oder Ausschluss. Das gilt auch für evtl. Rechtsnachfolger eines
Mitgliedes.
4. Bootshausschlüssel und anderes Vereinseigentum sind unverzüglich einem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Das Vorstandsmitglied bestätigt schriftlich den Erhalt.
5. Sämtliches Privateigentum ist spätestens zum Ende der Mitgliedschaft aus dem Vereinshaus zu entfernen.
III. Organe des
Vereins
§ 17 Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Ehrenrat
1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Mitglieder, die ein Vereins- oder Organamt ausüben, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen gem. §670 BGB. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne als
auch alle Mitglieder des Vorstandes ebenso wie für weitere Mitglieder des Vereins, die als Ehrenrat oder anderweitig ehrenamtlich tätig sind -unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage- eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale im Sinne von § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (EstG)
beschließen.
3. Die Haftung der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden sie von Dritten für Forderungen haftungsmäßig in Anspruch
genommen, haben sie nur bei fahrlässigem Handeln gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche sowie auf Freistellung respektive Erstattung.
§ 18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 4 Absatz 3 gebildet.
2. Es sind stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung:
• die ordentlichen Mitglieder
• die Ehrenmitglieder und
• der Ehrenvorsitzende.
§ 19 Beschlussfassung in den Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder, die kein Vorstandsamt bekleiden, um mindestens eines größer ist als die Anzahl der
Vorstandsmitglieder.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Abweichend zu Abs. 2 ist zur Beschlussfassung:
a) bei der Auflösung des Vereins die ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
b) bei Satzungsänderungen und bei Abstimmungen gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung über den Ausschluss eines Mitgliedes die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handheben. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn es beantragt wird, oder wenn bei einer Wahl mehrere Bewerber vorgeschlagen werden.
5. Jedes Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 3 a und c hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
§ 20 Leitung und Protokoll
1. Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Es ist über die Verhandlung jeder Versammlung eine Niederschrift zu erstellen und vom Leiter der Versammlung
zu unterzeichnen.
2. Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich und mit dem Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Diese Beschlüsse sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu beurkunden
bzw. zu zeichnen.
3. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu sammeln und für die Mitglieder zugänglich auszulegen.
§ 21 Jahreshauptversammlung
1. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Vorstandes beruft bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres eine ordentliche Jahreshauptversammlung ein.
2. Die Mitglieder sind dazu vom Vorstand mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform zu laden. Die Frist ist gewahrt durch die Aufgabe bei der Post
oder den Absendezeitpunkt bei einer telekommunikativen Übermittlung (wie z.B. per E-Mail).
3. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 30. Juni eines Jahres durchgeführt werden. Eine Verschiebung dieses Termins in die zweite Hälfte eines Jahres bleibt dem Beschluss einer (außer-)
ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten.
4. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr, sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl eines neuen Vorstandes,
d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
e) Wahl der Kassenprüfer.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn über:
a) Satzungsänderungen,
b) Verschieben der Jahreshauptversammlung nach § 21 Absatz 3 der Satzung,
c) den Haushaltsplan,
d) die Beiträge, Nutzungsentgelte, Aufnahmegebühr sowie über
e) das Sportprogramm des kommenden Geschäftsjahres zu beschließen ist.
2. Der Vorstand kann von sich aus bei Bedarf zusätzliche außerordentliche Mitgliederver-sammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder
einen entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag stellen.
3. Die Mitglieder sind zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom Vorstand gemäß §21 Absatz 2 einzuladen.
§ 23 Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen Vorstand.
2. Zum Vorstand gehören:
• Der Vorsitzende,
• der stellvertretende Vorsitzende,
• der Kassierer,
• der Schriftführer und Pressewart,
• der Sport und Wanderwart,
• der Bootshaus- und Platzwart,
• der Jugendwart.
§ 24 Wahl des Vorstandes
1. Kein Mitglied darf mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen.
2. Die Kassenprüfer, Mitglieder des Ehrenrates, Ehrenmitglieder nach §§ 7 und 8 der Satzung, fördernde und jugendliche Mitglieder sind für Vorstandsämter nicht wählbar.
3. Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nach der Wahl durch die Jugendabteilung. Er darf jugendliches Mitglied sein, ist er nicht volljährig, so ist er nicht
gemäß § 25 Absatz 1 und 2 vertretungsberechtigt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung hierüber zuvor mit
einfacher Mehrheit beschließt.
5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus,
können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied durch Vorstandsbeschluss in den Vorstand hinzuwählen. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder
hinzugewählt werden.
§ 25 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen wird durch den Vorstand wahrgenommen.
2. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzende oder Kassierer verhindert, so tritt an
ihre Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes.
§ 26 Rechenschaftsbericht
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand unter Vorlage der Jahresrechnung Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zu geben und die Abweichungen vom
Haushaltsvoranschlag auszuweisen. Weiterhin sind der Kassenbestand, die geldwerten Forderungen, die finanziellen Verpflichtungen sowie die Rücklagen bekannt zu geben.
IV. Kassenprüfer
§ 27 Kassenprüfer
1. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Zur Wahrung der Kontinuität soll ihre Amtszeit so angeordnet werden, dass auf jeder Jahreshauptversammlung nur ein Kassenprüfer neu gewählt
wird.
§ 28 Aufgaben der Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu überwachen. Sie haben die Pflicht, dies mindestens einmal im Jahr zu tun. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der
vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung.
2. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgabe jederzeit die Vorlage der Kassenbücher verlangen.
3. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie durch einen schriftlichen Vermerk in den Kassenbüchern festzuhalten und der Mitgliederversammlung zu berichten.
V. Ehrenrat
§ 29 Ehrenrat
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen bestehenden Ehrenrat für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenvorsitzende ist für den Ehrenrat wählbar.
§ 30 Aufgabe des Ehrenrates
1. Aufgabe des Ehrenrates ist es, persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins möglichst auf gütliche Weise zu schlichten, Verstöße eines Mitgliedes gegen die Satzung, die Beschlüsse des
Vereins oder sportliche Ehrbegriffe sowie die Schädigung des Ansehens des Vereins zu ahnden.
2. Der Ehrenrat kann dazu:
a) eine Verwarnung aussprechen,
b) eine Geldbuße auferlegen (maximal zwei Jahresbeiträge),
c) auf Ausschluss aus dem Verein erkennen.
In jedem Fall muss versucht werden, den Betroffenen vorher zu hören.
3. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich mit Begründung binnen einer Frist von
einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses bei dem Vorsitzenden einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet beim Ausschluss nach § 19 Abs. 3b, bei den übrigen Maßnahmen nach § 19
Absatz 2 dann endgültig.
4. Hat der Ehrenrat auf Ausschluss erkannt, so ruhen von der Zustellung des Beschlusses an die Rechte aus der Mitgliedschaft des Betroffenen bis zum Verstreichen der Berufungsfrist bzw. bis zur
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, den Ehrenrat anzurufen.
VI. Vereinsvermögen
§ 31 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit nach § 19 Absatz 3 a erfolgen.
2. Das Vermögen des Vereins fällt nach Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes (nach Beendigung der Liquidation) an die Stadt Münster - Sportamt -, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Stadt Münster die Annahme ablehnen, so ist das Vermögen dem „Kanuverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ zu übertragen, der es
sinngemäß zu verwenden hat.
§ 32 Beschluss
Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.8.2024 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorherige Satzung
tritt gleichzeitig außer Kraft. Die Jugendordnung wird von der Neufassung der Satzung nicht berührt.