Satzung

 

I Name, Sitz, Zweck des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit
1. Der Verein führt den Namen "Paddelsport Münster von 1923 e.V." (kurz PSM)
2. Sitz und Gerichtsstand ist Münster/Westfalen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist als unmittelbares Mitglied dem „Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.“ angeschlossen.

 

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat sich die Aufgabe gesetzt, Kanusport und andere Sportarten, die durch Einrichtungen des Vereins ermöglicht werden, zu betreiben.
2. Dem Zweck des Vereins dienen dabei: gemeinsame Wanderfahrten, die Teilnahme an Wettkämpfen, die Pflege und Erhaltung aller Einrichtungen des Vereins, die Pflege guter Beziehungen zu anderen gleichgeordneten Vereinen und übergeordneten Verbänden sowie die Pflege internationaler Beziehungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jeder werden, der Sport im Sinne des § 2 der Satzung betreiben will oder durch seine Zugehörigkeit zum Verein dessen Ziele unterstützen will.
2. Mitglieder brauchen nicht im Besitz von Bootsmaterial zu sein.
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) jugendliche Mitglieder.

 

§ 5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die über 18 Jahre alt sind. Sie können wählen und gewählt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Vereins ergeben.
2. Ein Anspruch auf Zuteilung von Bootslagerplätzen besteht nur insoweit, als im Bootshaus nicht zugeteilte Plätze zur Verfügung stehen. Zugeteilte Bootsplätze können nur bei Austritt oder Ausschluss entzogen werden. Entsprechendes gilt auch für die Zuteilung und den Entzug von Spinden.

 

§ 6 Fördernde Mitglieder
1. Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Verein oder den Kanusport unterstützen, ohne jedoch ordentliche Mitglieder zu sein. Für ihre Aufnahme gilt § 10 Absatz 1 der Satzung entsprechend.

 

§ 7 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können nur solche ordentlichen Mitglieder werden, die sich um den Verein oder den Kanusport Verdienste erworben haben.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Ernennung zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Zahlung des Beitrags und der Umlagen befreit.

 

§ 8 Ehrenvorsitzender
1. Ein ordentliches Mitglied kann für besondere Leistungen in der Vereinsführung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Der Ehrenvorsitzende genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Er soll in der Jahreshauptversammlung die Wahl des Vorsitzenden leiten.
3. Es gilt § 7 Abs. 2 der Satzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden sinngemäß.
4. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden haben.

 

§ 9 Kinder und jugendliche Mitglieder
1. Mitglied der Jugendabteilung können Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Die Jugendordnung des PSM gilt für diese Mitglieder zusätzlich.

Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren können ebenfalls Mitglied werden.
2. Jugendliche Mitglieder scheiden mit einer Frist von drei Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus, wenn sie nicht einen schriftlichen Antrag gem. § 10 Abs. 1 der Satzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen.
Der Vorstand kann auch nach Rücksprache mit dem Jugendlichen einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen.
4. Eine weitere Probezeit entfällt, wenn sie mindestens 9 Monate jugendliche Mitglieder waren.

 

§ 10 Aufnahme von Mitgliedern
1. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit nach § 19 Abs. 2.
2. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine 9-monatige Probezeit. Der Bewerber ist in dieser Zeit zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme Jugendlicher.
4. Die Absätze 1 und 2 des § 10 der Satzung gelten für den Übertritt eines fördernden Mitgliedes zum ordentlichen Mitglied entsprechend. Die Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vorgenommen werden.

5. Ein Bewerber erkennt mit der Abgabe des Aufnahmeantrags die Satzung und die Beschlüsse des Vereins als verbindlich an. Er ist -wie jedes andere Mitglied- zur tatkräftigen Unterstützung der Vereinsziele sowie zur Zahlung der Nutzungsentgelte und Umlagen verpflichtet.

 

§ 11 Beiträge, Nutzungsentgelte, Aufnahmegebühr
1. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich im Voraus fällig ist. Die Beiträge werden nach Grund und Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen. Beitragszeiten, die nicht dem Kalenderjahr entsprechen, werden anteilig berechnet.

Bewerber um die Mitgliedschaft zahlen ein Nutzungsentgelt, das der Höhe der jeweiligen Beiträge entspricht. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Monat der Abgabe des Aufnahmeantrags und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung der Aufnahme wirksam wird oder die Beitragspflicht als ordentliches Mitglied einsetzt.
2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, die in dem der Aufnahme folgenden Monat fällig wird.
3. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung wird zu Anfang eines jeden Jahres von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Eine Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung und Erlass der fälligen Verpflichtungen kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand bewilligt werden. Der Vorstand kann dem Antrag nicht gegen die Stimme des Kassierers und nur für ein Beitragsjahr entsprechen. Wiederholungen des Antrags sind zulässig.
5. Gerät ein Mitglied oder ein Bewerber mit einer Zahlung in Rückstand, so ist der Verein berechtigt, sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten nebst angemessener Bearbeitungsgebühr zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

§ 12 Umlagen
1. Eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Umstände eine Umlage beschließen und ihre Höhe festsetzen. Der Beschluss verpflichtet alle ordentlichen Mitglieder sowie alle Bewerber um die ordentliche Mitgliedschaft. Bei Nichtaufnahme eines Bewerbers ist die Umlage in voller Höhe zurück zu zahlen.
2. Der Vorstand hat nach Verbrauch der Umlage über die satzungs- und ordnungsgemäße Verwendung auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 13 Haftung
Mitglieder und Bewerber haften für die durch sie verursachten Schäden am Vereinseigentum.

 

§ 14 Austritt von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
2. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Dabei ist das Mitglied verpflichtet, den Nachweis über die ordnungs- und fristgemäße Kündigung zu führen.
3. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem gekündigt worden ist.
4. Guthaben aus Beiträgen werden anteilig zurück erstattet. Gezahlte Aufnahmegebühren und Umlagen werden nicht erstattet.

 

§ 15 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Ehrenrates von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Ruf des Vereins schädigt, der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt oder gegen sportliche Ehrbegriffe verstößt.
2. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand, so ist der Kassierer berechtigt - wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist - beim Ehrenrat den Antrag auf Ausschluss zu stellen. Der Ehrenrat hat kurzfristig zu entscheiden.
3. Der Ehrenrat entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss vom Ehrenrat zu einer Aussprache zu laden.
4. Gegen den Beschluss des Ehrenrates kann Berufung gem. § 30 Abs. 3 der Satzung eingelegt werden.

 

§ 16 Nachwirkungen des Austrittes oder Ausschlusses
1. Verpflichtung eins Mitgliedes, die bis zur Wirksamkeit seines Austrittes oder Ausschlusses entstanden sind, werden von dem Austritt oder Ausschluss nicht berührt.
2. Der gesamte Vorstand kann in Härtefällen das ausgetretene Mitglied von den Verpflichtungen gem. §§ 11, 12 und 13 befreien.
3. Jedweder Anspruch aus der Mitgliedschaft, insbesondere an Vermögen und Eigentum des Vereins erlischt sofort durch den Austritt oder Ausschluss. Das gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger eines Mitgliedes.
4. Bootshausschlüssel und anderes Vereinseigentum sind unverzüglich einem Vorstandsmitglied auszuhändigen. Das Vorstandsmitglied bestätigt schriftlich den Erhalt.
5. Sämtliches Privateigentum ist spätestens zum Ende der Mitgliedschaft aus dem Vereinshaus zu entfernen.

 

III Organe des Vereins

 

§ 17 Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ehrenrat

 

§ 18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 3 gebildet.
2. Es sind stimmberechtigt im Sinne der Satzung:
a) die ordentlichen Mitglieder
b) die Ehrenmitglieder und
c) der Ehrenvorsitzende.

 

§ 19 Beschlussfassung in den Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die kein Vorstandsamt bekleiden, um mindestens eines grösser ist als die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Abweichend zu Abs. 2 ist zur Beschlussfassung:
a) bei der Auflösung des Vereins die 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
b) bei Satzungsänderungen und bei Abstimmungen gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung über den Ausschluss eines Mitgliedes die 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handheben. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn es beantragt wird, oder wenn bei einer Wahl mehrere Bewerber vorgeschlagen werden.
5. Jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 3a und 3c hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.

 

§ 20 Leitung und Protokoll
1. Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Es ist über die Verhandlung jeder Versammlung eine Niederschrift zu erstellen und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
2. Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich und mit dem Abstimmungsergebnis in der Niederschrift aufzunehmen. Diese Beschlüsse sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu beurkunden bzw. zu zeichnen.
3. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu sammeln und für die Mitglieder zugänglich auszulegen.

 

§ 21 Jahreshauptversammlung
1. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied - hat im letzten Quartal des Kalenderjahres die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu vom Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
2. Die Jahreshauptversammlung muss bis Mitte des 1. Quartals des neuen Jahres durchgeführt sein. Diese Frist kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlängern.
3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr, sowie den Bericht der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl eines neuen Vorstandes,
d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
e) Wahl der Kassenprüfer.

 

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn über:
a) Satzungsänderungen,
b) Verschieben der Jahreshauptversammlung nach § 21 Abs. 2 der Satzung,
c) den Haushaltsplan,
d) die Beiträge, Nutzungsentgelte, Aufnahmegebühr sowie über
e) das Sportprogramm des kommenden Geschäftsjahres zu beschließen ist.
2. Der Vorstand kann von sich aus bei Bedarf zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag stellen.
3. Die Mitglieder sind zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.

 

§ 23 Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen Vorstand.
2. Zum Vorstand gehören:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassierer,
- der Schriftführer und Pressewart,

- der Sport- und Wanderwart,
- der Bootshaus- und Platzwart,
- der Jugendwart.

 

§ 24 Wahl des Vorstandes
1. Kein Mitglied darf mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen.
2. Die Kassenprüfer, Mitglieder des Ehrenrates, Ehrenmitglieder nach §§ 7 und 8 der Satzung, fördernde und jugendliche Mitglieder sind für Vorstandsämter nicht wählbar.
3. Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nach der Wahl durch die Jugendabteilung. Er darf jugendliches Mitglied sein. Ist er nicht volljährig, so ist er nicht gem. § 25 Absatz 1 vertretungsberechtigt.

 

§ 25 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen wird durch den Vorstand wahrgenommen.
2. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzende oder Kassierer verhindert, so tritt an ihre Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

§ 26
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand unter Vorlage der Jahresrechnung Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zu geben und die Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag auszuweisen. Weiterhin sind der Kassenbestand, die geldwerten Forderungen, die finanziellen Verpflichtungen sowie die Rücklagen bekannt zu geben.

 

IV Kassenprüfer

 

§ 27 Kassenprüfer
1. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Zur Wahrung der Kontinuität soll ihre Amtszeit so angeordnet werden, dass auf jeder Jahreshauptversammlung nur ein Kassenprüfer neu gewählt wird.

 

§ 28 Aufgaben der Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu überwachen. Sie haben die Pflicht, dies mindestens einmal im Jahr zu tun. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung.
2. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgabe jederzeit die Vorlage der Kassenbücher verlangen.
3. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie durch einen schriftlichen Vermerk in den Kassenbüchern festzuhalten und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

V Ehrenrat

 

§ 29 Ehrenrat
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen bestehenden Ehrenrat für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenvorsitzende ist für den Ehrenrat wählbar.

 

§ 30 Aufgabe des Ehrenrates
1. Aufgabe des Ehrenrates ist es, persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins möglichst auf gütliche Weise zu schlichten, Verstöße eines Mitgliedes gegen die Satzung, die Beschlüsse des Vereins und sportliche Ehrbegriffe sowie die Schädigung des Ansehens des Vereins zu ahnden.
2. Der Ehrenrat kann dazu:
a) eine Verwarnung aussprechen,
b) eine Geldbuße auferlegen (maximal zwei Jahresbeiträge),
c) auf Ausschluss aus dem Verein erkennen,
In jedem Fall muss versucht werden, den Betroffenen vorher zu hören.
3. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses bei dem Vorsitzenden einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet beim Ausschluss nach § 19 Absatz 3b, bei den übrigen Maßnahmen nach § 19 Absatz 2 dann endgültig.
4. Hat der Ehrenrat auf Ausschluss erkannt, so ruhen von der Zustellung des Beschlusses an die Rechte aus der Mitgliedschaft des Betroffenen bis zum Verstreichen der Berufungsfrist bzw. bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, den Ehrenrat anzurufen.

 

VI Vereinsvermögen

 

§ 31 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit nach § 19 Absatz 3a erfolgen.
2. Das Vermögen des Vereins fällt nach Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes (nach Beendigung der Liquidation) an die Stadt Münster - Sportamt -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Sollte die Stadt Münster die Annahme ablehnen, so ist das Vermögen dem „Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.“ zu übertragen, der es sinngemäß zu verwenden hat.

 

§ 32 Beschluss
Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21. Februar 1987 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft. Die Jugendordnung wird von der Neufassung der Satzung nicht berührt.


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