Satzung
I. Name, Sitz, Zweck des Vereins
§ 1 Name Sitz und Rechtspersönlichkeit
1. Der Verein führt den Namen „Paddel - Sport Münster von 1923 e.V.“ (kurz PSM).
2. Sitz und Gerichtsstand ist Münster/Westfalen
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist als unmittelbares Mitglied dem „Kanu Verband Nordrhein-Westfalen e.V.“
angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat sich die Aufgabe gesetzt, Kanusport und andere Sportarten, die durch die
Einrichtungen des Vereins ermöglicht werden, zu betreiben.
2. Dem Zweck des Vereins dienen dabei:
- Gemeinsame Wanderfahrten
- die Teilnahme an Wettkämpfen,
- die Pflege und Erhaltung aller Einrichtungen des Vereins,
- die Pflege guter Beziehungen zu anderen gleichgeordneten Vereinen und übergeordneten
Verbänden sowie die Pflege internationaler Beziehungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jeder werden, der Sport im Sinne des § 2 der Satzung beitreiben will
oder durch seine Zugehörigkeit zum Verein dessen Ziele unterstützen will.
2. Mitglieder brauchen nicht im Besitz von Bootsmaterial zu sein.
Der Verein hat:
* Ordentliche Mitglieder
* Fördernde Mitglieder
* Ehrenmitglieder
* Jugendliche Mitglieder
§ 5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Sie können wählen und gewählt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich
aus der Satzung und den Beschlüssen des Vereins ergeben.
2. Ein Anspruch auf die Zuteilung von Bootslagerplätzen besteht nur insoweit,
als im Bootshaus bislang nicht zugeteilte Plätze noch zur Verfügung stehen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, bei begründeter Interessenlage einem
Mitglied einen anderen Bootslagerplatz zuzuweisen.
Eine begründete Interessenlage liegt unter anderem dann vor, wenn ein Boot
erkennbar und ohne wichtigen Grund über ein Jahr nicht oder nur
unzureichend bestimmungsgemäß eingesetzt worden ist.
Der Aufforderung zur Umlagerung eines Bootes, die schriftlich zu erfolgen hat,
ist innerhalb von 6 Wochen nachzukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann der
Vorstand die Umlagerung selbst veranlassen. Das betroffene Mitglied ist
hierüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu informieren.
3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand berechtigt,
einem Mitglied den Bootslagerplatz zu entziehen. Die Entziehung,
der eine Abmahnung vorausgehen muss, ist schriftlich zu begründen.
Einer Abmahnung bedarf es nicht, sofern diese offensichtlich keinen
Erfolg verspricht. Das Mitglied ist verpflichtet, den Bootslagerplatz
innerhalb von 6 Wochen zu räumen und an den Verein zurückzugeben.
4. Ein von den vorstehenden Maßnahmen (Zuweisung eines anderen bzw.
Entzug eines Bootslagerplatzes) betroffenes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen (§ 30).
5. Die Lagerung anderer Gegenstände als ein Boot oder Bootszubehör auf
dem Bootslagerplatz ist untersagt.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet der Anspruch auf den Besitz an
einem Bootslagerplatz.
Der Bootslagerplatz ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
zu räumen und an ihn zurückzugeben.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Verein oder den Kanusport unterstützen,
ohne jedoch ordentliche Mitglieder zu sein. Für Ihre Aufnahme gilt § 10 Absatz 1 der Satzung
entsprechend.
§ 7 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können nur solche ordentlichen Mitglieder werden,
die sich um den Verein oder den Kanusport Verdienste erworben haben.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Ernennung
zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstandes.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Sie sind von der Zahlung des Beitrages und der Umlagen befreit.
§ 8 Ehrenvorsitzender
1. Ein ordentliches Mitglied kann für besondere Leistungen in der Vereinsführung
zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
2. Der Ehrenvorsitzende genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Er soll in der Jahreshauptversammlung die Wahl des Vorsitzenden leiten.
3. Es gilt § 7 Abs. 2 der Satzung für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden sinngemäß.
4. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden haben.
§ 9 Kinder und jugendliche Mitglieder
1. Mitglied der Jugendabteilung können Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden.
Die Jugendordnung des PSM gilt für diese Mitglieder zusätzlich.
Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren können ebenfalls Mitglied werden.
2. Jugendliche Mitglieder scheiden mit einer Frist von 3 Monaten nach Vollendung des
18. Lebensjahres aus, wenn sie nicht einen schriftlichen Antrag gemäß § 10 Absatz 1
der Satzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied gestellt haben.
3. Der Vorstand kann auch nach Rücksprache mit dem Jugendlichen einen Antrag
auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen.
4. Eine weitere Probezeit entfällt, wenn sie mindestens 9 Monate jugendliche
Mitglieder waren.
§ 10 Aufnahme von Mitgliedern
1. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit nach § 19 Abs. 2.
2. Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine
9 monatige Probezeit. Der Bewerber ist in dieser Zeit vom Vorstand
zu den Mitgliederversammlungen zu laden.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme Jugendlicher.
4. Die Absätze 1 und 2 des § 10 der Satzung gelten für den Übertritt
eines fördernden Mitgliedes zum ordentlichen Mitglied entsprechend.
Die Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft
kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vorgenommen werden.
5. Ein Bewerber erkennt mit der Abgabe des Aufnahmeantrages die Satzung und
die Beschlüsse des Vereins als verbindlich an. Er ist -wie jedes andere Mitglied-
zur tatkräftigen Unterstützung der Vereinsziele sowie zur Zahlung der
Nutzungsentgelte und Umlagen verpflichtet.
§ 11 Beiträge, Nutzungsentgelte, Aufnahmegebühr
1. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich im Voraus fällig ist.
Die Beiträge werden nach Grund und Höhe jährlich von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Beitragszeiten, die nicht
dem Kalenderjahr entsprechen, werden anteilig berechnet.
Bewerber um die Mitgliedschaft zahlen ein Nutzungsentgelt das der Höhe
der jeweiligen Beiträge entspricht.
Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Monat der Abgabe des Aufnahmeantrages
und endet mit dem Monat, in dem die Ablehnung der Aufnahme wirksam wird
oder die Beitragspflicht als ordentliches Mitglied einsetzt.
2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr,
die in dem der Aufnahme folgenden Monat fällig wird.
3. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung wird zu Anfang eines jeden Jahres von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Eine Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung und Erlass der fälligen Verpflichtungen
kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand bewilligt werden.
Der Vorstand kann dem Antrag nicht gegen die Stimme des Kassierers
und nur für ein Beitragsjahr entsprechen.
Wiederholungen des Antrages sind zulässig.
5. Gerät ein Mitglied oder ein Bewerber mit einer Zahlung in Rückstand,
so ist der Verein berechtigt, sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten
nebst angemessener Bearbeitungsgebühr zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 12 Umlagen
1. Eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer
Umstände eine Umlage beschließen und ihre Höhe festsetzen.
Der Beschluss verpflichtet alle ordentlichen Mitglieder sowie alle Bewerber
um die ordentliche Mitgliedschaft.
Bei Nichtaufnahme eines Bewerbers ist die Umlage in voller Höhe zurückzuzahlen.
2. Der Vorstand hat nach Verbrauch der Umlage über die satzungs- und
ordnungsgemäße Verwendung auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 13 Haftung
Mitglieder und Bewerber haften für die durch sie verursachten Schäden am Vereinseigentum.
§ 14 Austritt von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
2. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Dabei ist das Mitglied verpflichtet, den Nachweis über die
ordnungs- und fristgemäße Kündigung zu führen.
3. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
in dem gekündigt worden ist.
4. Guthaben aus Beiträgen werden anteilig zurückerstattet.
Gezahlte Aufnahmegebühren und Umlagen werden nicht erstattet.
§ 15 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Ehrenrates von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Ruf des Vereins schädigt,
der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt
oder gegen sportliche Ehrbegriffe verstößt.
2. Ist ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand,
so ist der Kassierer berechtigt
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist -
beim Ehrenrat den Antrag auf Ausschluss zu stellen.
Der Ehrenrat hat kurzfristig zu entscheiden.
3. Der Ehrenrat entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen.
Das Mitglied ist vor dem Ausschluss vom Ehrenrat zu einer Aussprache zu laden.
4. Gegen den Beschluss des Ehrenrates kann Berufung gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung
eingelegt werden.
§ 16 Nachwirkungen des Austrittes oder Ausschlusses
1. Verpflichtungen eines jeden Mitgliedes, die bis zur Wirksamkeit seines Austrittes oder
Ausschlusses entstanden sind, werden von dem Austritt oder Ausschluss nicht berührt.
2. Der gesamte Vorstand kann in Härtefällen das ausgetretene Mitglied
von den Verpflichtungen gemäß §§ 11, 12 und 13 befreien.
3. Jedweder Anspruch aus der Mitgliedschaft, insbesondere an Vermögen und Eigentum des
Vereins erlischt sofort durch den Austritt oder Ausschluss.
Das gilt auch für evtl. Rechtsnachfolger eines Mitgliedes.
4. Bootshausschlüssel und anderes Vereinseigentum sind unverzüglich
einem Vorstandsmitglied auszuhändigen.
Das Vorstandsmitglied bestätigt schriftlich den Erhalt.
5. Sämtliches Privateigentum ist spätestens zum Ende der Mitgliedschaft
aus dem Vereinshaus zu entfernen.
III. Organe des Vereins
§ 17 Organe des Vereins sind:
* Mitgliederversammlung
* Vorstand
* Ehrenrat
1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Mitglieder, die ein Vereins- oder Organamt ausüben, haben Anspruch auf Ersatz
der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen gem. §670 BGB.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne als auch alle Mitglieder
des Vorstandes ebenso wie für weitere Mitglieder des Vereins,
die als Ehrenrat oder anderweitig ehrenamtlich tätig sind -unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage- eine angemessene Vergütung
bis zur Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale
im Sinne von § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes (EstG) beschließen.
3. Die Haftung der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden sie von Dritten für Forderungen haftungsmäßig in Anspruch genommen,
haben sie nur bei fahrlässigem Handeln gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz
ihrer Aufwendungen zur Abwehr solcher Ansprüche sowie auf Freistellung
respektive Erstattung.
§ 18 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Mitgliedern
im Sinne des § 4 Absatz 3 gebildet.
2. Es sind stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung:
* die ordentlichen Mitglieder
* die Ehrenmitglieder und
* der Ehrenvorsitzende.
§ 19 Beschlussfassung in den Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
die kein Vorstandsamt bekleiden, um mindestens eines größer
ist als die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Abweichend zu Abs. 2 ist zur Beschlussfassung:
a) bei der Auflösung des Vereins die ¾ Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
b) bei Satzungsänderungen und bei Abstimmungen gemäß § 30 Abs. 3
der Satzung über den Ausschluss eines Mitgliedes die ¾ Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handheben.
Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn es beantragt wird,
oder wenn bei einer Wahl mehrere Bewerber vorgeschlagen werden.
5. Jedes Mitglied im Sinne des § 4 Absatz 3 a und c hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar.
§ 20 Leitung und Protokoll
1. Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Es ist über die Verhandlung jeder Versammlung eine Niederschrift zu erstellen und
vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
2. Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich und mit dem Abstimmungsergebnis in die
Niederschrift aufzunehmen.
Diese Beschlüsse sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer
zu beurkunden bzw. zu zeichnen.
3. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu sammeln und für die Mitglieder
zugänglich auszulegen.
§ 21 Jahreshauptversammlung
1. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Vorstandes
beruft bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres eine
ordentliche Jahreshauptversammlung ein.
2. Die Mitglieder sind dazu vom Vorstand mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform zu laden.
Die Frist ist gewahrt durch die Aufgabe bei der Post oder den Absendezeitpunkt bei
einer telekommunikativen Übermittlung (wie z.B. per E-Mail).
3. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 30. Juni eines Jahres durchgeführt werden. Eine Verschiebung dieses Termins in die zweite Hälfte eines Jahres bleibt dem
Beschluss einer (außer-) ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten.
4. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
über das vergangene Geschäftsjahr, sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl eines neuen Vorstandes,
d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
e) Wahl der Kassenprüfer.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung
für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Wiederwahl ist möglich.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn über:
a) Satzungsänderungen,
b) Verschieben der Jahreshauptversammlung nach § 21 Absatz 3 der Satzung,
c) den Haushaltsplan,
d) die Beiträge, Nutzungsentgelte, Aufnahmegebühr sowie über
e) das Sportprogramm des kommenden Geschäftsjahres zu beschließen ist.
2. Der Vorstand kann von sich aus bei Bedarf zusätzliche außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens
fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder einen entsprechenden,
schriftlich begründeten Antrag stellen.
3. Die Mitglieder sind zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
vom Vorstand gemäß §21 Absatz 2 einzuladen.
§ 23 Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen Vorstand.
2. Zum Vorstand gehören:
* Der Vorsitzende,
* der stellvertretende Vorsitzende,
* der Kassierer,
* der Schriftführer und Pressewart,
* der Sport und Wanderwart,
* der Bootshaus- und Platzwart,
* der Jugendwart.
§ 24 Wahl des Vorstandes
1. Kein Mitglied darf mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen.
2. Die Kassenprüfer, Mitglieder des Ehrenrates, Ehrenmitglieder nach §§ 7 und 8
der Satzung, fördernde und jugendliche Mitglieder sind für Vorstandsämter nicht wählbar.
3. Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
nach der Wahl durch die Jugendabteilung.
Er darf jugendliches Mitglied sein, ist er nicht volljährig, so ist er nicht
gemäß § 25 Absatz 1 und 2 vertretungsberechtigt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt
im gesonderten Wahlgang bestimmt.
Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung hierüber
zuvor mit einfacher Mehrheit beschließt.
5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die
verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied durch Vorstandsbeschluss in den Vorstand hinzuwählen.
Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder hinzugewählt werden.
§ 25 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins nach außen wird durch
den Vorstand wahrgenommen.
2. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins bedürfen der Schriftform.
Sie sind vom Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen.
Ist der Vorsitzende oder Kassierer verhindert,
so tritt an ihre Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes.
§ 26 Rechenschaftsbericht
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand unter Vorlage der Jahresrechnung
Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zu geben
und die Abweichungen vom Haushaltsvoranschlag auszuweisen. Weiterhin sind der
Kassenbestand, die geldwerten Forderungen, die finanziellen Verpflichtungen sowie die
Rücklagen bekannt zu geben.
IV. Kassenprüfer
§ 27 Kassenprüfer
1. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Zur Wahrung der Kontinuität soll ihre Amtszeit so angeordnet werden,
dass auf jeder Jahreshauptversammlung nur ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
§ 28 Aufgaben der Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu
überwachen. Sie haben die Pflicht, dies mindestens einmal im Jahr zu tun. Ihnen obliegt
außerdem die Prüfung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung.
2. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgabe jederzeit die Vorlage
der Kassenbücher verlangen.
3. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie durch einen schriftlichen Vermerk in
den Kassenbüchern festzuhalten und der Mitgliederversammlung zu berichten.
V. Ehrenrat
§ 29 Ehrenrat
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen bestehenden
Ehrenrat für die Dauer von bis zu drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenvorsitzende ist für den Ehrenrat wählbar.
§ 30 Aufgabe des Ehrenrates
1. Aufgabe des Ehrenrates ist es, persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins
möglichst auf gütliche Weise zu schlichten,
Verstöße eines Mitgliedes gegen die Satzung, die Beschlüsse des Vereins oder
sportliche Ehrbegriffe sowie die Schädigung des Ansehens des Vereins zu ahnden.
2. Der Ehrenrat kann dazu:
a) eine Verwarnung aussprechen,
b) eine Geldbuße auferlegen (maximal zwei Jahresbeiträge),
c) auf Ausschluss aus dem Verein erkennen.
In jedem Fall muss versucht werden, den Betroffenen vorher zu hören.
3. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der Berufung
in der nächsten Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat
seit der Zustellung des Beschlusses bei dem Vorsitzenden einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet beim Ausschluss nach § 19 Abs. 3b,
bei den übrigen Maßnahmen nach § 19 Absatz 2 dann endgültig.
4. Hat der Ehrenrat auf Ausschluss erkannt, so ruhen von der Zustellung
des Beschlusses an die Rechte aus der Mitgliedschaft des Betroffenen
bis zum Verstreichen der Berufungsfrist bzw. bis zur Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, den Ehrenrat anzurufen.
VI. Vereinsvermögen
§ 31 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit nach § 19 Absatz 3 a erfolgen.
2. Das Vermögen des Vereins fällt nach Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes (nach Beendigung der Liquidation)
an die Stadt Münster - Sportamt -,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte die Stadt Münster die Annahme ablehnen, so ist das Vermögen dem
„Kanuverband Nordrhein-Westfalen e.V.“
zu übertragen, der es sinngemäß zu verwenden hat.
§ 32 Beschluss
Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.8.2024 beschlossen worden.
Sie tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Jugendordnung wird von der Neufassung der Satzung nicht berührt.